§ 9 - Beziehungsvorbehalt
(1) Die Begründung des Beziehungsverhältnisses nach § 8 gilt grundsätzlich nur vorbehaltlich. Dieser Beziehungsvorbehalt währt 24 Stunden lang, gerechnet von dem Moment der Begründung an. Innerhalb dieses Zeitraumes darf jede begründete Beziehung widerrufen werden.
(2) Zur Widerrufung des Beziehungsverhältnisses ist jeder Beziehungsteilnehmer zu gleichen Teilen berechtigt.
(3) Eine Widerrufung des Beziehungsverhältnisses gilt nicht als Beendigung der Beziehung. Sie ist stattdessen als rückwirkende Zurückweisung der Bekundung nach § 5, Absatz 2 zu werten.
(4) Die Widerrufung muss aufgrund persönlicher eigener Bedenken ausgesprochen werden. Sie darf nicht ausgesprochen werden in Verbindung mit einer Schuldzuweisung auf den anderen Beziehungsteilnehmer.
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