§ 8 - Begründung des Beziehungsverhältnisses
Hat einer der Beziehungsteilnehmer seinen Willen zur Führung eines gemeinsamen Lebens eindeutig gemäß § 4, Absatz 2, bekundet und wurde diese Bekundung vom anderen Beziehungsteilnehmer entweder mündlich nach § 4, Absatz 4, oder tätlich nach § 4, Absatz 5, angenommen und bestätigt, so gilt die Beziehung als begründet.
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