§ 7 - Pflicht zum Unterlassen einer Bekundung
(1) Wird eine eindeutige Bekundung, egal ob mündlicher oder tätlicher Art, nicht vom anderen Beziehungsteilnehmer gemäß § 4, Absatz 2 angenommen, hat der bekundende Beziehungsteilnehmer dies zu akzeptieren und seine Bekundung einzustellen. Fernerhin hat er jede weitere Bekundung zu unterlassen.
(2) Sollte der abgewiesene Beziehungsteilnehmer ungeachtet des Absatzes 1 seine Bekundung weiter fortsetzen - insbesondere in Verbindung mit einer der tätlichen Handlungen nach § 4, Absatz 5, Satz 2 a bis e - liegt Nötigung des anderen Beziehungsteilnehmers gemäß StGB vor.
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