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§ 20 - Aufziehen eines gemeinsamen Kindes

(1) Zur Bereicherung ihres gemeinsamen Lebens können Beziehungsteilnehmer sich auch dazu entscheiden, ein Kind gemeinsam großzuziehen. Dabei ist es unerheblich, ob 

a) beide Beziehungsteilnehmer die leiblichen Eltern sind

b) nur einer der Beziehungsteilnehmer ein leibliches Elternteil ist   oder

c) keiner der Beziehungsteilnehmer ein leibliches Elternteil ist (Adoptivkind)

(2) Das Aufziehen eines gemeinsamen Kindes ist eine soziale Verpflichtung in Form der Übernahme von rechtlicher Verantwortung im Sinne des § 18, Absatz 4. Das Kind, das in das Beziehungsverhältnis hineingebracht wird, ist hierbei die dritte Person, über welche beide Beziehungsteilnehmer rechtliche Verantwortung übernehmen wollen. 
Anders als in anderen Fällen ist die rechtliche Verantwortung für ein Kind von dauerhafter Natur und kann, nach Übernahme, nicht mehr ohne Weiteres abgegeben oder aufgegeben werden. Das Aufziehen eines gemeinsamen Kindes gilt daher als unumkehrbare Übernahme rechtlicher Verantwortung.

(3) Das Hineinbringen eines Kindes in ein Beziehungsverhältnis erweitert das bereits bestehende Verhältnis zu einem Beziehungsverhältnis mit Familienstatus. Entgegen des § 3, Absatz 1, kann und soll das Kind hierbei als eine dritte Person zum festen Bestandteil des Beziehungsverhältnisses gehören. Das Kind nimmt gegenüber den Beziehungsteilnehmer hierbei den Rang der zu erziehenden Person ein, die Beziehungsteilnehmer erhalten gegenüber dem Kind den Rang von Erziehungsberechtigten.

(4) Weil das Aufziehen eines gemeinsamen Kindes gemäß den Absätzen 2 und 3 eine unumkehrbare Veränderung des Beziehungsverhältnisses herbeiführt, fällt diese Entscheidung unter den Ausschluss des Konsensprinzip gemäß § 15 dieses Gesetzes. Ob und wann ein Kind in das Beziehungsverhältnis hineingebracht wird, kann daher nur von beiden Beziehungsteilnehmern mit Einstimmigkeit beschlossen werden. Ist einer der Beziehungsteilnehmer nicht für diesen Schritt bereit, ist diese Entscheidung hinfällig und muss vom jeweils anderen Beziehungsteilnehmer so akzeptiert werden.

(5) Wird einer der beiden Beziehungsteilnehmer aufgrund der Missachtung des Absatzes 4 dazu gedrängt oder sogar durch Täuschung dazu gebracht, gegen seinen oder ihren Willen das Beziehungsverhältnis durch die Aufnahme eines Kindes zu erweitern, wird dies nicht ohne Schädigung des Beziehungsverhältnisses gelingen. Ein solcher Tatbestand gilt als rechtmäßiger Grund zur Beendigung des Beziehungsverhältnisses. Näheres dazu ist im Abschnitt IV geregelt.

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