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§ 19 - Führen einer gemeinsamen Wohnung

(1) Wurde ein Beziehungsverhältnis ordnungsgemäß nach Abschnitt II dieses Gesetzes begründet, können die Beziehungsteilnehmer sich dazu entscheiden, eine gemeinsame Wohnung beziehen, um auf diese Weise den Sinn und Zweck des Beziehungsverhältnisses nach § 2 bestmöglich zu erfüllen.

(2) Die Entscheidung zur Gründung eines gemeinsames Hausstandes sollte erst erfolgen, wenn das Beziehungsverhältnis eine gewisse Zeit im Sinne des § 18 d, Absatz 2, Bestand hat.

(3) Das Zusammenwohnen in einer gemeinsamen Bleibe gehört zu den Umständen des Lebens, die unter den Ausschluss vom Konsensprinzip nach § 15 fallen. Ist einer der Beziehungsteilnehmer daher nicht gewillt, mit dem anderen eine gemeinsame Wohnung zu führen, so darf er oder sie dieses Vorhaben unter Berufung auf den § 15 ablehnen. Die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes darf nur in dem Vorhandensein eines gemeinsamen Konsens erfolgen, da sonst das Weiterbestehen des Beziehungsverhältnisses gefährdet wird.

(4) Haben sich die Beziehungsteilnehmer gemäß Absatz 1 darauf geeinigt, gemeinsam eine Wohnung zu beziehen, sind alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Wohnung entstehen, grundsätzlich zu gleichen Teilen zwischen den Beziehungsteilnehmern aufzuteilen. Ungeachtet dessen können die Beziehungsteilnehmer sich auf eine eigene Weise der Kostenteilung einigen.
Zu den Kostenpunkten, auf die man sich einigen sollte, gehören insbesondere:

a) Aufteilung der Miete

b) Aufteilung der Lebensmittelkosten

c) Aufteilung von Reparaturkosten

d) Aufteilung von Anschaffungskosten (Mobiliar, Nutzgeräte etc.)

Gibt es keine eindeutige Absprache zu der Kostenaufteilung, gilt automatisch Satz 1. Fernerhin darf kein Beziehungsteilnehmer ohne Absprache mit dem anderen Aufwendungen nach c) oder d) verursachen.

(5) Die Beziehungsteilnehmer haben zu gleichen Teilen das Recht, in ihrer Wohnung Besuch zu empfangen, auch wenn dieser nur mit einem der Beziehungsteilnehmer Kontakt pflegen möchte. Der den Besuch einladende Beziehungsteilnehmer hat den jeweils anderen Beziehungsteilnehmer hierüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Der zu erwartende Besuch darf vom anderen Beziehungsteilnehmer nur abgelehnt werden, wenn der oder die Eingeladenen entweder a) mit dem anderen Beziehungsteilnehmer verfeindet sind oder b) geschäftlich oder arbeitsrechtlich dem anderen Beziehungsteilnehmer vorgesetzt.

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