§ 18b - Soziale Verpflichtungen gegenüber Freundeskreisen
(1) Hat ein Beziehungsverhältnis eine gewisse Zeit im Sinne des § 18a, Absatz 2, Bestand, werden die Beziehungsteilnehmer - ähnlich wie bei den Familien nach § 18a – von den Freundeskreisen des jeweils anderen Beziehungsteilnehmers gesellschaftlich akzeptiert. Daher sollen Beziehungsteilnehmer an allen Anlässen und Unternehmungen der Freunde beider Seiten gemeinsam teilnehmen, sobald ihre Anwesenheit als Paar dort gewünscht wird.
(2) Anders als im § 18a entsteht durch die Anerkennung nach Absatz 1 kein dem Schwiegerverhältnis oder einem Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des BGB vergleichbares Verhältnis zwischen den Freunden und den Beziehungsteilnehmern.
(3) Die Freunde sind aufgrund ihres Persönlichkeitsrechtes nach Art. 2 Grundgesetz berechtigt, jeweils für sich zu entscheiden, ob sie den Partner oder die Partnerin ihres Freundes oder Freundin anerkennen. Beziehungsteilnehmer haben daher nicht das Recht, zu erwarten, dass sie von allen Freunden ihres Partners oder ihrer Partnerin zu gleichen Teilen anerkannt werden.
(4) Die sozialen Verpflichtungen entstehen nur gegenüber den Freunden des Beziehungsteilnehmers, die im Sinne des Absatzes 1 den jeweils anderen Beziehungsteilnehmer anerkennen. Hingegen entfallen sie gegenüber allen Freunden, die den jeweils anderen Beziehungsteilnehmer im Sinne des Absatzes 3 nicht anerkennen.
(5) Zu den sozialen Verpflichtungen und Gepflogenheiten gegenüber Freundeskreisen gehören:
a) Teilnahme an Geburtstagen von Freunden
b) Teilnahme an Hochzeiten von Freunden
c) Teilnahme an Taufen von Kindern eines Freundes/einer Freundin
d) Teilnahme an besonderen Ehrungen eines Freundes
e) Teilnahme an Beerdigungen von Freunden
f) Ausrichtung von Feiern jeder Art für Freunde
g) Teilnahme an gemeinsamen Unternehmungen
h) Hilfe bei Umzügen oder anderen aufwendigen Ereignissen
(6) Jeder Beziehungsteilnehmer hat das Recht, im Rahmen seiner Anspruchsfreiheit gemäß § 13 der sozialen Verpflichtung fernzubleiben, wenn er oder sie nachweislich das Gefühl besitzt, dass die gewünschte Anwesenheit nur formell ausgesprochen wurde und in Wahrheit nicht ernst gemeint ist.
(7) Fallen zwei gesellschaftliche Anlässe oder Unternehmungen beider Freundeskreise auf den gleichen Tag oder das gleiche Wochenende, müssen sich die Beziehungsteilnehmer gemäß Konsensprinzip nach § 14 darauf einigen, an welchem Anlass sie teilnehmen wollen. Hierbei ist es auch statthaft, sich darauf zu einigen, dass jeder Beziehungsteilnehmer dem Anlass seines eigenen Freundeskreises beiwohnt.
(8) Ungeachtet der Absätze 4 und 5 kann ein Beziehungsteilnehmer auch dann jederzeit einer sozialen Verpflichtung fernbleiben, wenn er durch berufliche oder schwerwiegende familiäre Gründe gebunden ist.
Darüber hinaus kann er unter die Berufung auf den Anspruch auf Tagesfreizeit gemäß § 17d fernbleiben, wenn die wahrzunehmende gesellschaftliche Verpflichtung nur wenige Stunden andauert.
Bạn đang đọc truyện trên: Truyen247.Pro