§ 18a - Soziale Verpflichtungen gegenüber Familienangehörigen
(1) Hat ein Beziehungsverhältnis eine gewisse Zeit Bestand, werden die Beziehungsteilnehmer in der Regel von der Familie des jeweils anderen als Partner oder Partnerin ihres Kindes oder ihres Verwandten akzeptiert.
Aufgrund der rechtlichen Stellung von Beziehungsverhältnissen gemäß § 12 entsteht dadurch zwischen einem Beziehungsteilnehmer und der Familie des anderen ein Verhältnis, dass dem Schwiegerverhältnis nach dem BGB gleichkommt. Daher sollen Beziehungsteilnehmer an allen gesellschaftlichen Anlässen beider Familien teilnehmen und Anteil haben, sobald ihre Anwesenheit als Paar dort gewünscht wird.
(2) Ein Beziehungsverhältnis hat dann eine gewisse Zeit Bestand, wenn vom Tag des Beginns des Beziehungsverhältnisses gemäß § 11 mindestens ein ununterbrochener Zeitraum von sechs Monate vergangen ist. Allerdings ist es möglich, dass Familienangehörige die Ernsthaftigkeit eines Beziehungsverhältnisses bereits eher oder erst später anerkennen. Dies hängt letztendlich davon ab, wie glaubwürdig die Beziehungsteilnehmer als Paar bzw. als geschlossene Rechtseinheit auftreten.
(3) Zu den sozialen Verpflichtungen und Gepflogenheiten gegenüber den Familien gehören:
a) Teilnahme an Geburtstagen von Familienangehörigen
b) Teilnahme an Hochzeiten von Familienangehörigen
c) Teilnahme an der Taufe eines neuen Familienmitglieds
d) Teilnahme an besonderen Ehrungen eines Familienmitglieds
e) Teilnahme an Beerdigungen von Familienangehörigen
f) Ausrichtung von Familienfeiern jeder Art
g) Teilnahme an gemeinsamen familiären Unternehmungen
h) gemeinsames Begehen von Feiertagen
(4) Jeder Beziehungsteilnehmer hat das Recht, im Rahmen seiner Anspruchsfreiheit gemäß § 13 der sozialen Verpflichtung fernzubleiben, wenn er oder sie nachweislich das Gefühl besitzt, dass die gewünschte Anwesenheit nur formell ausgesprochen wurde und in Wahrheit nicht ernst gemeint ist.
(5) Fallen zwei gesellschaftliche Anlässe beider Familien auf den gleichen Tag oder das gleiche Wochenende, müssen sich die Beziehungsteilnehmer gemäß Konsensprinzip nach § 14 darauf einigen, an welchem Anlass sie teilnehmen wollen. Hierbei ist es auch statthaft, sich darauf zu einigen, dass jeder Beziehungsteilnehmer dem Anlass seiner eigenen Familie beiwohnt.
Die gleiche Möglichkeit der Einigung darf in Bezug des Begehens von Feiertagen begangen werden, wenn es sich bei diesen Feiertagen um christliche Festtage handelt.
(6) Ungeachtet der Absätze 4 und 5 sollte ein Beziehungsteilnehmer nur dann einer sozialen Verpflichtung fernbleiben, wenn er aus beruflichen oder schwerwiegenden familiären Gründen an dem gesellschaftlichen Anlass nicht teilnehmen kann. Jedes andere mutwillige Fernbleiben beschädigt auf Dauer nicht nur das Anerkennen der Beziehungsteilnehmer als Einheit, sondern auch das Beziehungsverhältnis selbst.
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