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§ 18 - Soziale Verpflichtungen in Beziehungsverhältnissen


(1) Beziehungsteilnehmer sollen in ihren Beziehungsverhältnissen möglichst alle sozialen Verpflichtungen und sämtliche rechtliche Verantwortungen gemeinsam teilen. 

(2) Soziale Verpflichtungen entstehen, weil die Beziehungsteilnehmer innerhalb ihres Umfeldes als geschlossene Rechtseinheit gesehen werden und weil umgekehrt die Beziehungsteilnehmer die Verpflichtung haben, das Umfeld des jeweils Anderen genauso wie ihr eigenes zu sehen und zu behandeln. 

(3) Zu den sozialen Verpflichtungen gehören alle gesellschaftlichen Anlässe und Gepflogenheiten, bei denen die Teilnahme oder eine aktive Beteiligung der Beziehungsteilnehmer zu gleichen Teilen erwartet wird. Daher entstehen diese Verpflichtungen entweder gegenüber

a) den beiden Familien der Beziehungsteilnehmer

b) den Freundeskreisen beider Beziehungsteilnehmer    oder

c) weiteren privaten oder öffentlichen Gesellschaften

(4) Rechtliche Verantwortung entsteht, wenn die Beziehungsteilnehmer eine von dritter Seite herangetragene Angelegenheit oder Sache übernehmen, bei der rechtliche Umstände zu beachten sind, deren Nichteinhaltung zu einer negativen Konsequenz für die Beziehungsteilnehmer oder für andere an der Sache Beteiligte führen kann.
Zu den Angelegenheiten mit rechtlicher Verantwortung zählen insbesondere:

a) die Übernahme der Aufsicht von minderjährigen oder behinderten Personen

b) die Übernahme einer Bürgschaft

c) die Übernahme der Betreuung eines Angehörigen

d) die Übernahme von Eigentumsrechten

e) die Übernahme eines Gewerbes

f) die Mitwirkung in freiwilligen Rettungs- und Hilfsdiensten

g) die Mitwirkung oder Ausrichtung bei Anlässen aller Art

h) die Mitwirkung in öffentlichen Ämtern oder Sitzungen

i) die Übernahme eines gemeinsamen Haushaltes

j) die Übernahme der Verantwortung für ein Kind

(5) Bei der Erfüllung der sozialen Verpflichtungen und der Übernahme von rechtlicher Verantwortung sollen die Beziehungsteilnehmer stets als geschlossene Rechtseinheit auftreten. Daher ist die Ausübung und Übernahme solcher Pflichten hinfällig, sowie einer der beiden Beziehungsteilnehmer nicht dafür bereit ist.

(6) Die in Absatz 4, Satz 2 genannten Rechtsverantwortungen i) und j) sind besondere Lebensumstände, die ausführlich in den Paragraphen 19 und 20 geregelt werden.

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