§ 17f - Gemeinsames soziales Engagement
(1) Soziales Engagement im Sinne dieses Gesetzes meint jede Unterstützung und Förderung von Personen und Organisationen aus freien Stücken heraus, die entweder einmalig, dauerhaft oder für einen begrenzten Zeitraum ausgeübt wird. Die Beziehungsteilnehmer können und sollen sich jederzeit gemeinsam in dieser Weise einbringen.
(2) Für Personen können Beziehungsteilnehmer sich sozial engagieren, indem sie die betroffene Person entweder
a) materiell und organisatorisch unterstützen
oder
b) zu einem neuen Wohnraum verhelfen.
Bei der materiellen Unterstützung schenken die Beziehungsteilnehmer der Person notwendige Dinge des alltäglichen Lebens (Kleidung, Lebens- und Hausmittel etc.) oder stellen Geldmittel zur Verfügung.
Bei der organisatorischen Unterstützung erledigen die Beziehungsteilnehmer für die Person Behördengänge und Einkäufe oder stellen Material und Ausrüstung leihweise zur Verfügung. Auch das Übernehmen einer Bürgschaft gemäß § 765ff. BGB gehört zum organisatorischen Beistand.
Das Verhelfen zu einem neuen Wohnraum meint die Unterstützung der Person beim Finden einer passenden und bezahlbaren Wohnung. Auch die gemeinsame Fürsprache bei einem avisierten Vermieter oder einer Wohngemeinschaft gehört zu dieser Hilfe.
Besitzen die Beziehungsteilnehmer eine gemeinsame Wohnung, fällt auch die Entscheidung, den eigenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, in diese Unterstützung. Das Führen einer gemeinsamen Wohnung ist im § 19 geregelt.
(3) Für Organisationen können Beziehungsteilnehmer sich sozial engagieren, indem sie entweder
a) die Organisation indirekt unterstützen (materiell und finanziell)
oder
b) die Organisation direkt unterstützen (durch personellen Beitritt und/oder organisatorische Zuarbeit).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass a) und b) gleichzeitig stattfinden.
Organisatorische Zuarbeit meint das Bereitstellen von Material und das Ausüben von Erledigungen für die Organisation (vergleiche Absatz 2, Satz 3).
Zu den Organisationen, die unterstützt werden können, gehören vor allem Vereine, Kirchen, politische Organisationen, frei tätige Organisationen (NGOs) und jedwede medizinische Einrichtung.
(4) Die Beziehungsteilnehmer haben grundsätzlich das Recht, sich auch allein im sozialen Engagement gegenüber Personen oder Organisationen zu üben. Gemeinsames soziales Engagement bietet den Beziehungsteilnehmern aber die Möglichkeit, dass ihr Beziehungsverhältnis von außen als geschlossene Einheit angesehen wird. Daher sollten Beziehungsteilnehmer so oft wie möglich gemeinsames soziales Engagement ausüben, um ihr Beziehungsverhältnis gegenüber Dritten zu festigen.
(5) Bei der Frage, welche Person oder Organisation man unterstützen oder fördern möchte, müssen sich die Beziehungsteilnehmer gemäß dem Konsensprinzip nach § 14 einigen. Hierbei ist es möglich, dass ein Beziehungsteilnehmer sich dem bereits bestehenden Engagement des anderen anschließt.
Nicht zulässig bei einer solchen Einigung ist, wenn einer der Beziehungsteilnehmer den anderen unter Berufung auf das Beziehungsverhältnis von dessen bereits bestehenden Engagement abbringen möchte. In diesem Fall darf der andere Beziehungsteilnehmer unter Berufung auf das Ausschlussprinzip gemäß § 15 auf das Weiterbestehen seiner Förderung beharren.
(6) Jede Unterstützung und Förderung von Personen oder Organisationen ist insgesamt nur zulässig, wenn die Geförderten nicht strafrechtlich verfolgt werden oder solange die Unterstützung nicht zu einer Straftat nach StGB führt oder zu einer solchen beiträgt.
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