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§ 17a - Gemeinsam empfangene Geschenke


(1) Während der Dauer eines Beziehungsverhältnisses bekommt ein Paar oft gemeinsame Geschenke von dritter Seite. Handelt es sich dabei um Sachgegenstände, so können diese meist dazu verwendet werden, das Zusammenleben zu erleichtern.

(2) Geschenke nach Absatz 1 können entweder einen gemeinsamen Nutzen für beide Beziehungsteilnehmer bewirken oder abwechselnd genutzt werden zum jeweils einseitigen Nutzen.
Zu den Geschenken mit gegenseitiger Nutzbarkeit zählen alle Haushaltsgeräte und Möbel, insbesondere Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Toaster, Brotbackmaschinen, jedwedes Bett, jedwedes Regal, sowie jedweder Schrank, in dem Platz für die Besitztümer zweier Personen vorhanden ist.
Zu den Geschenken mit jeweils einseitiger Nutzbarkeit zählen kleinere Haushaltsgeräte und Verbrauchswaren, insbesondere Rasierer, Lockenwickler, Scheren aller Art, Kämme, Zahnbürsten, Duschutensilien, Seifen, Waschmittel, sowie alle weiteren denkbaren Pflegeprodukte.

(3) Die Verbrauchsgegenstände und Geräte nach Absatz 2, Satz 3, können durchaus auch gemeinsam genutzt werden. Dies darf allerdings nur nach Rücksprache und auf beiderseitigen Wunsch hin geschehen (Absprache gemäß Konsensprinzip § 14).

(4) Lebensmittel und Esswaren gehören ebenfalls zu den möglichen Geschenken, die man in einem Beziehungsverhältnis von dritter Seite geschenkt bekommen kann. Diese Verbrauchswaren besitzen die Besonderheit, dass sie sowohl zu den gemeinsam nutzbaren Geschenken nach Absatz 2, Satz 2, wie auch zu den einseitig nutzbaren Geschenken nach Absatz 2, Satz 3 gehören.

(5) Wird eines der genannten Geschenke nachweislich mit dem Ziel überreicht, einen der Beziehungsteilnehmer entweder zu diffamieren oder in seinem Freiraum einzuschränken, so sollte das betreffende Geschenk nicht angenommen werden.
Handelt es sich bei der übergebenden Drittpartei um die Eltern von einem der Beziehungsteilnehmer, so sollte man das Geschenk ungeachtet von Satz 1 zunächst annehmen und sich zu einem späteren Zeitpunkt darüber klar werden, wie damit verfahren werden soll.
Bei diesem Gespräch hat der betroffene Beziehungsteilnehmer das Recht, unter Berufung auf das Ausschlussprinzip gemäß § 15, zu verlangen, dass das ungeliebte Geschenk entsorgt wird.

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