§ 14 - Konsensprinzip
(1) Entgegen der Anspruchsfreiheit nach § 13, müssen Beziehungsteilnehmer dem jeweils anderen in allen Fragen des gemeinsamen Lebens entgegenkommen, wenn der in § 2 genannte Sinn und Zweck des Beziehungsverhältnisses erfüllt werden soll.
(2) Das Entgegenkommen der Beziehungsteilnehmer muss ein dauerhaftes Anliegen sein, das in beiden Teilnehmern der Beziehung zu gleichen Teilen vorhanden sein sollte. Diese Grundeinstellung bildet das Prinzip des dauerhaften Konsens, im Weiteren Konsensprinzip genannt.
(3) Zu den Fragen des gemeinsamen Lebens in Absatz 1, die dem Konsensprinzip unterlegen sollten, sind alle Handlungen und Ereignisse gemeint, die man als Paar gemeinsam planen, durchführen, teilen und erleben kann.
Hierzu zählen insbesondere die im § 13, Absatz 2 genannten Sachverhalte – mit Ausnahme von Nr. d - , ebenso gehören die in bereits § 2 angesprochenen materiellen und immateriellen Freuden und sozialen Verpflichtungen dazu, die in den folgenden Paragraphen erläutert werden.
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