§ 13 - Anspruchsfreiheit
(1) Aufgrund einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung bei Beziehungsverhältnissen gemäß § 12, sind Beziehungsteilnehmer grundsätzlich frei gegenüber Ansprüchen des jeweils anderen.
Keiner der Beziehungsteilnehmer darf daher unter Berufung auf das Beziehungsverhältnis Leistungen von dem anderen einfordern.
(2) Zu den Leistungen, die der Anspruchsfreiheit nach Absatz 1 unterliegen, zählen insbesondere:
a. eine durchgehend gemeinsame Freizeitgestaltung
b. gemeinsames Zusammenwohnen
c. Geschlechtsverkehr (Art und Zeitpunkt)
d. dauerhafte Zustimmung zu allen Meinungen des Anderen
e. sozialer Umgang mit der Familie des Anderen
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